Catalogue des
points sanctionnés

Position Grund für Mangelfeststellung Mängelbewertung
Gering Erheblich Gefährlich

0. Identifizierung des Fahrzeugs

0.1. Kennzei­chenschild (falls vorgeschrieben (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.)
a) Kennzeichenschild(er) fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)
X
X
b) Beschriftung fehlt oder ist unleserlich
X
X
c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen
X
X
a/L) Dimensionen Kennzeichen entspricht nicht der Gesetzgebung, außer im Crt. Im. festgehalten.
X
X
b/L) Farbe Kennzeichen entspricht nicht der Gesetzgebung.
X
X
L.0.1. Nationales Unterscheidungskennzeichen
a) Fehlt/entspricht nicht den Vorschriften/Zustand
X
X
L.0.2. Fabrikschild
a) Fehlt oder ist nicht auffindbar
X
X
b) Fehlerhaft
X
X
c) Entspricht nicht den Vorschriften
X
X
L.0.3. Taxischeibe
a) Mangelhaft befestigt
X
X
b) Entspricht nicht den Vorschriften
X
X
c) Fehlt
X
X
d) unerlaubtes Anbringen. (Keine Betriebserlaubnis vom Ministerium oder Kommune)
X
X
L.0.4. Tafel "Mietfahrzeug mit Fahrer“
a) Tafel mangelhaft fixiert
X
X
b) Entspricht nicht den Vorschriften
X
X
c) Fehlt
X
X
d) Unerlaubtes Anbringen
X
X
L.0.5. Zubehör
a-1) Das Fahrzeug oder das Zubehör entspricht nicht den nationalen Vorschriften, ohne Einfluss auf die Verkehrssicherheit.
X
X
a-2) Einfluss auf die Verkehrssicherheit.
X
X
L.0.6. Versicherung
Nur Fahrzeuge mit einer gültigen Versicherung dürfen zur Kontrolle zugelassen werden
X
Zugang verwehrt
L.0.7. Fahrzeugsteuern
Nur Fahrzeuge wo die Steuern bezahlt sind dürfen zur Kontrolle zu gelassen zu werden.
X
Zugang verwehrt
L.0.8. Betriebsgenehmigung
Betriebsgenehmigung abgelaufen.
X
Zugang verwehrt
L.0.9. Betriebserlaubnis
Betriebserlaubnis der Kommune oder des Ministerium des Flughafens von Luxemburg ist abgelaufen.
X
Zugang verwehrt
L.0.10. Metrologiebuch
a) Nicht genehmigt.
X
X
b) Plombennummer stimmt nicht mit der Plombennummer auf dem Taximeter überein.
X
X
c) Fehlerhaft.
X
X
L.0.11. Schild für die Taxizone/Kommune
a) Schlecht befestigt.
X
X
b) Fehlerhaft.
X
X
c) Nicht genehmigt.
X
X
L.0.12. Taxischild
a) Schlecht befestigt.
X
X
b) Fehlerhaft.
X
X
c) Nicht genehmigt.
X
X
L.0.13. Preistabelle
a) Schlecht befestigt.
X
X
b) Fehlerhaft.
X
X
c) Nicht genehmigt.
X
X
0.2. Fahrzeugi­dentifizie­ rungs-/Fahrge­stell-/Serien­ nummer
a) Fehlt oder ist unauffindbar
X
X
b) Unvollständig, unleserlich, offensichtlich gefälscht oder entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten
X
X
c) Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten
X
X

1. Bremsanlage

1.1. Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1. Bremspe­dal-/Brems­ hebellagerung
a) Pedalachse schwergängig
X
X
b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel
X
X
1.1.2. Zustand des Pedals/ des Bremshebels und Weg der Bremsbetäti­gungseinrich­-tung
a-1) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden
X
X
b-1) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
X
b-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt
X
X
1.1.3. Unter­druckpumpe oder Kompres­sor und Behälter
a-1) Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)
X
X
a-2) Unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometer­ anzeige in der Gefahrenzone)
X
X
b) Aufbau des Luftdrucks/Unterdrucks bis zu einem sicheren Betriebswert erfolgt nicht in der vorgegebenen Zeitspanne (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
c) Mehrkreisschutzventil oder Überdruckventil funktioniert nicht
X
X
d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt
X
X
e-1) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion der Bremsanlage
X
X
e-2) Mindestbremswirkung der Hilfsbremse nicht erreicht
X
X
1.1.4. Druck­warnanzeige, Manometer
a-1) Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft
X
X
a-2) Zu niedriger Druck ist nicht feststellbar
X
X
1.1.5. Handbremsventil
a) Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder über-mäßig abgenutzt
X
X
b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher
X
X
c) Verbindungen locker oder Leckage im System
X
X
d) Funktion-ungenügend
X
X
1.1.6. Feststell­bremse, Be­tätigungshebel, Ratsche, elek­tronische Feststellbremse
a) Ratsche sperrt nicht einwandfrei
X
X
b-1) Verschleiß an Hebellagerung oder
X
X
b-2) Ratschenmechanismus Übermäßiger Verschleiß
X
X
c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung
X
X
d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam
X
X
e) Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an
X
X
1.1.7. Bremsventile (Fuß­ventile, Druckregler, Regel­ventile)
a-1) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt
X
X
a-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
b) Übermäßiger Ölverlust am Kompressor
X
X
c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
X
X
d-1) Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage
X
X
d-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
1.1.8. Kupp­lung/Kupp­lungskopf für Anhänger­brem­sen (elektrisch und pneuma­tisch)
a-1) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft
X
X
a-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
b-1) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
X
X
b-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
c-1) Übermäßige Leckage
X
X
c-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
d-1) Mangelhafte Funktion
X
X
d-2) Bremsfunktion beeinträchtigt
X
X
1.1.9. Energie­vorratsbehälter/ Druckluftbehäl­ter
a-1) Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert
X
X
a-2) Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht
X
X
b-1) Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt
X
X
b-2) Entwässerungsvorrichtung unwirksam
X
X
c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert
X
X
1.1.10. Brem­skraftverstärker, Hauptbremszy­linder (hydrau­lische Anlagen)
a-1) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam
X
X
a-2) Keine Funktion
X
X
b-1) Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch
X
X
b-2) Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht
X
X
c-1) Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch
X
X
c-2) Hauptbremszylinder unsicher
X
X
d-1) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat, unterhalb der Mindeststandanzeige
X
X
d-2) Bremsflüssigkeitsvorrat erheblich unterhalb der Mindeststandanzeige
X
X
d-3) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar
X
X
e) Verschluss für den Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt
X
X
f) Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt
X
X
g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand
X
X
1.1.11. Starre Bremsleitungen
a) Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr
X
X
b-1) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Druckluftbremssysteme)
X
X
b-2) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)
X
X
c-1) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert
X
X
c-2) Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage
X
X
d-1) Leitungen falsch verlegt
X
X
d-2) Gefahr einer Beschädigung
X
X
1.1.12. Flexible Brems­schläuche
a) Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr
X
X
b-1) Bremsschläuche beschädigt, angescheuert, verdreht oder zu kurz
X
X
b-2) Bremsschläuche beschädigt oder scheuern
X
X
c-1) Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme)
X
X
c-2) Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)
X
X
d-1) Schlauchausbeulung unter Druck
X
X
d-2) Cord schadhaft
X
X
e) Schläuche porös
X
X
1.1.13. Bremsbeläge und Bremsklötze
a-1) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige erreicht)
X
X
a-2) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige nicht sichtbar)
X
X
b-1) Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)
X
X
b-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
c) Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert
X
X
1.1.14. Bremstrommeln, Bremsscheiben
a-1) Trommel oder Scheibe abgenutzt
X
X
a-2) Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, mit übermäßiger Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen
X
X
b-1) Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)
X
X
b-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
c) Trommel oder Scheibe fehlt
X
X
d) Ankerplatte unsicher
X
X
1.1.15. Bremsseile, -zug­stangen, -hebel, -gestänge
a-1) Seile beschädigt oder verknotet
X
X
a-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
b-1) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert
X
X
b-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher
X
X
d) Seilführung schadhaft
X
X
e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt
X
X
f) Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßiger Abnutzung
X
X
1.1.16. Rad­bremszylinder (einschl. Feder­speicher oder Hydraulikzylin­der)
a-1) Radbremszylinder eingerissen oder beschädig
X
X
a-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
b-1) Radbremszylinder undicht
X
X
b-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
c-1) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert
X
X
c-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
d-1) Radbremszylinder übermäßig korrodiert
X
X
d-2) Gefahr des Versagens
X
X
e-1) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran
X
X
e-2) Bremswirkung beeinträchtigt (zu wenig Reserveweg)
X
X
f-1) Staubabdichtung beschädigt
X
X
f-2) Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt
X
X
a/L-1) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt.
X
X
a/L-2) Freigängigkeit der Bremsanlage stark beeinträchtigt
X
X
1.1.17. Bremskraftregler
a) Gestänge schadhaft
X
X
b) Gestänge falsch eingestellt
X
X
c-1) Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert)
X
X
c-2) Ventil klemmt oder ist unwirksam
X
X
d) Ventil fehlt (sofern vorgeschrieben)
X
X
e) Schild mit Angaben zur Einstellung fehlt
X
X
f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
1.1.18. Automatische Ge­stängesteller und -anzeige
a) Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf
X
X
b) Gestängesteller schadhaft
X
X
c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt
X
X
1.1.19. Dauer­bremssystem (soweit vorhan­den oder vor­ geschrieben)
a-1) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher
X
X
a-2) Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist
X
X
b) System offensichtlich schadhaft oder nicht vorhanden
X
X
1.1.20. Automati­sche Be­ täti­gung der An­hängerbremsen
a) Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird
X
X
1.1.21. Vollständiges Bremssystem
a-1) Andere Systembauteile (z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder übermäßig korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist
X
X
a-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
b-1) Luft- oder Frostschutzmittelaustritt
X
X
b-2) Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt
X
X
c) Ein Bauteil oder mehrere Bauteile unsicher oder unsachgemäß montiert
X
X
d-1) Sicherheitskritische Veränderung eines Bauteils oder mehrerer Bauteile (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
d-2) Bremswirkung beeinträchtigt
X
X
1.1.22. Prüfan­schlüsse (so­ weit vorhanden oder vor­ ge­schrieben)
a) Fehlen
X
X
b-1) Beschädigt
X
X
b-2) Unbrauchbar oder undicht
X
X
1.1.23 Auflaufbremse
a) Wirksamkeit unzureichend
X
X

1.2. Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1. Wirkung
a-1) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
X
X
a-2) Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
X
X
b-1) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.
X
X
b-2) Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50% der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.
X
X
c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)
X
X
d) Ansprechzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
X
X
e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung
X
X
1.2.2. Wirksamkeit
a-1)

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht (?)Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.:

Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1.1.2012:

  • Klasse M1 : 58%
  • Klassen M2 und M3 : 50%
  • Klasse N1 : 50%
  • Klassen N2 und N3 : 50%
  • Klassen O2, O3 und O4 :

    • Sattelanhänger: 45% (?)43 % für Sattelanhänger, deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurde.
    • Deichselanhänger: 50%
X
X
a-2)

Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1.1.2012:

  • Klassen M1, M2 und M3: 50% (?)48% für Fahrzeuge, die nicht mit ABS ausgestattet sind, oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
  • Klasse N1: 45%
  • Klassen N2 und N3: 43% (?)45% für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).
  • Klassen O2, O3 und O4: 40% (?)43% für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).
X
X
a-3)

Andere Klassen:

  • Klassen L (beide Bremsen gemeinsam):

    • Klasse L1e: 42%
    • Klassen L2e, L6e: 40 %
    • Klasse L3e: 50%
    • Klasse L4e: 46%
    • Klassen L5e, L7e: 44%
  • Klassen L (Hinterradbremse):

    • Alle Klassen 25% der Gesamtmasse des Fahrzeugs
X
X
a-4)

Weniger als 50% der oben genannten Werte erreicht

X
X

1.3. Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1. Wirkung
a-1) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
X
X
a-2) Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
X
X
b-1) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden
X
X
b-2) Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50% der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
X
X
c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)
X
X
1.3.2. Wirksamkeit
a-1) Wirksamkeit von weniger als 50% (?)Z. B. 2,5 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, die zum ersten Mal nach dem 1.1.2012 zugelassen worden sind. der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse
X
X
a-2) Weniger als 50% der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht
X
X

1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1. Wirkung
a-1) Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden
X
X
a-2) Weniger als 50 % der unter Nummer 1.4.2 genannten Wirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht
X
X
1.4.2. Wirksamkeit
a-1) Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination (es gilt der höhere Wert)
X
X
a-2) Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht
X
X
1.5. Wirkung des Dauer­bremssystems
a) Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)
X
X
b) System funktioniert nicht
X
X
1.6. Antibl­ockiersystem (ABS)
a) Warnvorrichtung schadhaft
X
X
b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
X
X
c) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt
X
X
d) Kabel beschädigt
X
X
e) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt
X
X
f) System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
1.7. Elektroni­sches Brems­ system (EBS)
a) Warnvorrichtung schadhaft
X
X
b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
X
X
c) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
1.8. Bremsflüs­sigkeit
a-1) Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf
X
X
a-2) Unmittelbare Ausfallgefahr
X
X

2. Lenkung

2.1. Mechanischer Zustand

2.1.1. Zustand des Lenk­getriebes
a) Getriebe schwergängig
X
X
b-1) Gelenkwelle verzogen oder Keilwelle verschlissen
X
X
b-2) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
c-1) Gelenkwelle übermäßig abgenutzt
X
X
c-2) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
d-1) Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf
X
X
d-2) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
e-1) Leckage
X
X
e-2) Tropfenbildung
X
X
2.1.2. Befestigung des Lenkgetriebes
a-1) Lenkgetriebe nicht ausreichend befestigt
X
X
a-2) Befestigungen gefährlich locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar
X
X
b-1) Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet
X
X
b-2) Befestigungen stark beeinträchtigt
X
X
c-1) Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen
X
X
c-2) Befestigungen stark beeinträchtigt
X
X
d-1) Lenkgetriebe gebrochen
X
X
d-2) Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigt
X
X
2.1.3. Zustand des Lenk­gestänges
a-1) Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten
X
X
a-2) Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen
X
X
b-1) Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen
X
X
b-2) Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen
X
X
c-1) Ein Bauteil gebrochen oder verformt
X
X
c-2) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
d) Sicherungseinrichtungen fehlen
X
X
e) Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft
X
X
f-1) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
f-2) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
g-1) Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft
X
X
g-2) Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt
X
X
2.1.4. Funktion des Lenk­gestänges
a) Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen festen Teil des Fahrgestells
X
X
b) Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen
X
X
2.1.5. Servolenkung
a) Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
b-1) Flüssigkeitsvorrat unzureichend (unterhalb der Mindeststandanzeige)
X
X
b-2) Flüssigkeitsvorrat unzureichend
X
X
c-1) Mechanismus funktioniert nicht
X
X
c-2) Lenkung beeinträchtigt
X
X
d-1) Mechanismus gebrochen oder unsicher
X
X
d-2) Lenkung beeinträchtigt
X
X
e-1) Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen aneinander
X
X
e-2) Lenkung beeinträchtigt
X
X
f-1) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
f-2) Lenkung beeinträchtigt
X
X
g-1) Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert
X
X
g-2) Lenkung beeinträchtigt
X
X

2.2. Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

2.2.1. Zustand des Lenk­ rads/der Lenkstange
a-1) Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung
X
X
a-2) Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen
X
X
b-1) Sicherungseinrichtung auf Lenkradnabe fehlt
X
X
b-2) Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen
X
X
c-1) Lenkradnabe, -kranz oder -speichen gebrochen oder locker
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen
X
X
d) Sicherheitskritische Veränderung.
X
X
2.2.2. Lenksäu­le/Gabeljoch und Gabel so­wie Lenkungs­­dämpfer
a) Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg der Lenkradmitte
X
X
b) Übermäßiges Radialspiel der Lenksäule
X
X
c) Flexible Kupplung beschädigt
X
X
d-1) Befestigung schadhaft
X
X
d-2) Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen
X
X
e) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
2.3. Lenkungs­spiel
a-1) Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz beträgt mehr als ein Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder Spiel nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Sichere Lenkung beeinträchtigt
X
X
2.4. Spureinstel­lung (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Spureinstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
2.5. Drehkranz
a-1) Bauteil leicht beschädigt
X
X
a-2) Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen
X
X
b-1) Übermäßiges Spiel
X
X
b-2) Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
c-1) Befestigung schadhaft
X
X
c-2) Befestigung stark beeinträchtigt
X
X
2.6. Elektronische Ser­ volenkung (EPS)
a) EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf einen Fehler im System hin
X
X
b-1) Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder
X
X
b-2) Lenkung beeinträchtigt
X
X
c) Servolenkung funktioniert nicht
X
X
d) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X

3. Sicht

3.1. Sichtfeld
a-1) Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine Sicht nach vorne oder zur Seite beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
X
a-2) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar
X
X
3.2. Zustand der Scheiben
a-1) Glas- oder (falls zugelassen) Kunststoffscheiben gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
X
a-2) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar
X
X
b-1) Glas- oder Kunststoffscheiben (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
X
b-2) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar
X
X
c-1) Glas- oder Kunststoffscheiben in unzulässigem Zustand
X
X
c-2) Sicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt
X
X
3.3. Rückspi­egel oder Rück­blickeinrichtun­gen
a-1) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Mon­ tage nicht vorschriftsgemäß1 (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden)
X
X
a-2) Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden
X
X
b-1) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker
X
X
b-2) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher
X
X
c) Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst
X
X
3.4 Scheibenwi­scher
a) Scheibenwischer funktionieren nicht, fehlen oder sind nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-1) Wischerblatt schadhaft
X
X
b-2) Wischblatt fehlt oder offensichtlich schadhaft
X
X
3.5. Windschutz­scheiben- Waschanlage
a-1) Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet)
X
X
a-2) Waschanlage funktioniert nicht
X
X
3.6. Antibe­schlagsystem (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt
X
X

4. Leuchten, reflektierende einrichtungen und elektrische anlage

4.1. Frontscheinwerfer

4.1.1. Zustand und Funktion
a-1) Scheinwerfer/Lichtquelle ist defekt oder fehlt (Mehrfach- Scheinwerfer/mehrere Lichtquellen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)
X
X
a-2) Einzel-Scheinwerfer/Einzel-Lichtquellen; bei LED Sicht stark beeinträchtigt
X
X
b-1) Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) leicht beschädigt
X
X
b-2) Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) schwer beschädigt oder nicht vorhanden
X
X
c) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
4.1.2. Ausrichtung
a) Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
c) Lichtquelle nicht ordnungsgemäß montiert
X
X
4.1.3. Schaltung
a-1) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)
X
X
a-2) Höchstzulässige Lichtstärke nach vorn überschritten
X
X
b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
X
c) System gibt eine über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
4.1.4. Übereinstimmung mit den Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a) Scheinwerfer, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern
X
X
c) Lichtquelle und Scheinwerfer nicht kompatibel
X
X
4.1.5. Niveaure­gulierungs­ vor­richtungen (falls vor­ge­schrieben)
a) Vorrichtung funktioniert nicht
X
X
b) Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden
X
X
c) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
4.1.6. Schein­werferwasch­an­lage (falls vorgeschrieben)
a-1) Vorrichtung funktioniert nicht
X
X
a-2) Bei Gasentladungsleuchten
X
X

4.2. Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten

4.2.1. Zustand und Funktion
a) Lichtquelle defekt
X
X
b) Streu-/Abschlussscheibe schadhaft
X
X
c-1) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Herabfallens
X
X
4.2.2. Schaltung
a-1) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Schlussleuchten und Seitenmarkierungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind
X
X
b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
X
4.2.3. Überein­stimmung mit den Vorschri­ften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a-1) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft
X
X
b-1) Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern
X
X
b-2) Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft
X
X

4.3. Bremsleuchten

4.3.1. Zustand und Funktion
a-1) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu1/3 nicht funktionstüchtig)
X
X
a-2) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig
X
X
a-3) Keine Lichtquelle funktionstüchtig
X
X
b-1) Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)
X
X
b-2) Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)
X
X
c-1) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt
X
X
4.3.2. Schaltung
a-1) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Funktionsverzögerung
X
X
a-3) Keine Funktion
X
X
b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
X
c) System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle
X
X
d) Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß
X
X
4.3.3. Überein­stimmung mit den Vorschrif­ten (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a-1) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft
X
X

4.4. Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1. Zustand und Funktion
a-1) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)
X
X
a-2) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig
X
X
b-1) Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)
X
X
b-2) Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)
X
X
c-1) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Herabfallens
X
X
4.4.2. Schaltung
a-1) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Keine Funktion
X
X
4.4.3. Über­einstimmung mit den Vorschrif­ten (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
4.4.4. Blinkfrequenz
a) Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab)
X
X

4.5. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1. Zustand und Funktion
a-1) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)
X
X
a-2) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig
X
X
b-1) Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)
X
X
b-2) Streu-/Abschlusscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)
X
X
c-1) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr, dass die Leuchte abfällt oder der Gegenverkehr geblendet wird
X
X
4.5.2. Ausrichtung (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung eine Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell- Dunkel-Grenze zu niedrig)
X
X
a-2) Hell-Dunkel-Grenze über der der Scheinwerfer für Abblendlicht
X
X
4.5.3. Schaltung
a-1) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Keine Funktion
X
X
4.5.4. Überein­stimmung mit den Vorschrif­ten (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X

4.6. Rückfahrscheinwerfer

4.6.1. Zustand und Funktion
a) Lichtquelle defekt
X
X
b) Streu-/Abschlussscheibe defekt
X
X
c-1) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Herabfallens
X
X
4.6.2. Übereinstimmung mit den Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a) Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
4.6.3. Schaltung
a-1) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist
X
X

4.7. Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1. Zustand und Funktion
a) Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus
X
X
b-1) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle)
X
X
b-2) Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle)
X
X
c-1) Leuchte nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Herabfallens
X
X
4.7.2. Übereinstimmung mit den Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X

4.8. Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1. Zustand
a-1) Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt
X
X
a-2) Rückstrahlung beeinträchtigt
X
X
b-1) Rückstrahler nicht sicher befestigt
X
X
b-2) Gefahr des Herabfallens
X
X
L.4.8.1. Kenzeichnung der Hebebühne
a-1) Anzahl der Kennzeichnungsleuchten, Kegel oder Signalfahnen, die kein Risiko darstellen
X
X
a-2) Ungenügende Anzahl, die ein Risiko darstellen
X
X
a-3) Kennzeichnung fehlt
X
X
b) Kennzeichnung nicht vorschriftsgemäß
X
X
4.8.2. Überein­stimmung mit den Vorschrif­ten (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a-1) Vorrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück
X
X

4.9. Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem

4.9.1. Zustand und Funk­ tion
a-1) Kontrollleuchten funktionieren nicht
X
X
a-2) Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte
X
X
4.9.2. Überein­stimmung mit den Vorschrif­ten (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
a) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
4.10. Elektrische Verbin­dungen zwischen Zugfahr­ zeug und Anhänger oder Sattelanhänger
a-1) Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt
X
X
a-2) Stecker locker
X
X
b-1) Isolierung beschädigt oder schadhaft
X
X
b-2) Gefahr eines Kurzschlusses
X
X
c-1) Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei
X
X
c-2) Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht
X
X
L.4.10.1. Such­scheinwerfer vorne / Arbeit­sscheinwerfer hinten
a-1) Glas leicht beschädigt (keine Auswirkung auf Lichtausstrahlung)
X
X
a-2) Glas stark beschädigt (Auswirkung auf Lichtausstrahlung)
X
X
a-3) Glas fehlt
X
X
b-1) Scheinwerfer nicht sicher befestigt
X
X
b-2) Sehr große Gefahr des Herabfallens
X
X
c) Anzahl der Scheinwerfer nicht vorschriftgemäß
X
X
d) Ohne Funktion
X
X
e) Farbe vom Glas nicht vorschriftgemäß
X
X
f) Anschluss nicht vorschriftgemäß
X
X
g) Nicht genehmigtes Anbringen
X
X
L.4.10.2. Drehlichter
a-1) Glas leicht beschädigt (keine Auswirkung auf Lichtausstrahlung)
X
X
a-2) Glas stark beschädigt (Auswirkung auf Lichtausstrahlung)
X
X
a-3) Glas fehlt
X
X
b-1) Ein Licht von mehreren ohne Funktion
X
X
b-2) Alle Lichter ohne Funktion
X
X
c) Nicht genehmigtes Anbringen
X
X
d) Farbe nicht vorschriftgemäß
X
X
L.4.10.3. Leuchttafel Taxi
a-1) Glas leicht beschädigt (keine Auswirkung auf Lichtausstrahlung)
X
X
a-2) Glas stark beschädigt (Auswirkung auf Lichtausstrahlung)
X
X
a-3) Leuchttafel fehlt
X
X
b) Farbe vom Glas oder der Tafel nicht vorschriftgemäß
X
X
c) Glas oder Tafel nicht vorschriftgemäß
X
X
d) Beleuchtung ohne Funktion
X
X
4.11. Elektrische Leitungen
a-1) Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert
X
X
a-2) Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösen
X
X
a-3) Leitungen könnten heiße Teile, rotierende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile)
X
X
b-1) Leitungen leicht schadhaft
X
X
b-2) Leitungen schwer beschädigt
X
X
b-3) Leitungen äußerst schadhaft (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile)
X
X
c-1) Isolierung beschädigt oder schadhaft
X
X
c-2) Gefahr eines Kurzschlusses
X
X
c-3) Unmittelbar bevorstehende Brandgefahr, Funkenbildung
X
X
4.12. Nicht obli­gatorische Scheinwer­fer/Leuchten und Rückstrah­ler (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler ist nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert
X
X
b-1) Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-2) Aufgrund der Anzahl gleichzeitig leuchtender Scheinwerfer wird die zulässige Helligkeit überschritten; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten aus- bzw. rückgestrahlt
X
X
c-1) Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Herabfallens
X
X
4.13. Batterie(n)
a-1) Unsicher
X
X
a-2) Unsachgemäß befestigt; Gefahr eines Kurzschlusses
X
X
b-1) Leckage
X
X
b-2) Austritt gefährlicher Stoffe
X
X
c) Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt
X
X
d) Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt
X
X
e) Belüftung (sofern vorgeschrieben) unzureichend
X
X
a/L) Batterie entladen
X
X

5. Achsen, räder, reifen und aufhängung

5.1. Achsen

5.1.1. Achsen
a) Achse gebrochen oder verbogen
X
X
b-1) Unsichere Befestigung am Fahrzeug
X
X
b-2) Stabilität beeinträchtigt, Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; übermäßiges Spiel an den Befestigungspunkten
X
X
c-1) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
c-2) Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend
X
X
a/L-1) Typenschild nicht lesbar
X
X
a/L-2) Typenschild fehlt
X
X
b/L) Nicht genehmigte Achse
X
X
5.1.2. Achsschenkel
a) Achsschenkel gebrochen
X
X
b-1) Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt
X
X
b-2) Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
c-1) Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger
X
X
c-2) Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
d-1) Achsschenkelbolzen in der Lagerung locker
X
X
d-2) Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
5.1.3. Radlager
a-1) Übermäßiges Spiel in einem Radlager
X
X
a-2) Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung
X
X
b-1) Radlager schwergängig oder klemmt
X
X
b-2) Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung
X
X

5.2. Räder und Reifen

5.2.1. Radnabe
a-1) Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker
X
X
a-2) Befestigung fehlt oder ist so locker, dass die Verkehrssicherheit in hohem Maße beeinträchtigt ist
X
X
b-1) Nabe abgenutzt oder beschädigt
X
X
b-2) Nabe abgenutzt oder beschädigt, sodass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist
X
X
a/L) Spurverbreiterung vorne/hinten: Stimmt nicht mit der ECE-Abnahme überein
X
X
L.5.2.1. Ersatzrad
a) Nicht genehmigt
X
X
b) Nicht vorhanden
X
X
c) Abnutzungsanzeiger wird sichtbar
X
X
Profiltiefe ungenügend
X
X
5.2.2. Räder
a) Bruch oder defekte Schweißung
X
X
b-1) Felgenringe unsachgemäß montiert
X
X
b-2) Gefahr des Lösens
X
X
c-1) Rad stark verbogen oder abgenutzt
X
X
c-2) Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigt
X
X
d) Radgröße, Bauart, oder Radtyp nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. oder kompatibel, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird
X
X
5.2.3. Reifen
a-1) Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitskategorie nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist., sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird
X
X
a-2) Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitskategorie für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, sodass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist
X
X
b) Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern
X
X
c) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse
X
X
d-1) Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten
X
X
d-2) Cord sichtbar oder beschädigt
X
X
e-1) Profiltiefe der Reifen: Abnutzungsanzeiger wird sichtbar
X
X
e-2) Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
f-1) Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)
X
X
f-2) Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)
X
X
g-1) Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
g-2) Cord-Schutzschicht beeinträchtigt
X
X
h-1) Reifendrucküberwachungssystem defekt oder im Reifen offensichtlich zu geringer Luftdruck
X
X
h-2) Offensichtlich nicht funktionstüchtig
X
X
a/L) Reifen nicht nach den Vorschriften der Gesetzgebung/den Angaben des Herstellers (Drehrichtung,…)montiert
X
X

5.3. Aufhängung

5.3.1. Federn und Stabili­satoren
a-1) Federn unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
X
X
a-2) Relativbewegung sichtbar; Befestigungen extrem locker
X
X
b-1) Federbauteil beschädigt oder gebrochen
X
X
b-2) Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in ho­ hem Maße beeinträchtigt
X
X
c-1) Feder fehlt
X
X
c-2) Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigt
X
X
d-1) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
d-2) Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem nicht funktionstüchtig
X
X
a/L) Federn nicht bescheinigt oder genehmigt
X
X
L.5.3.1. Aufhängung v./h., Befestigung am Rahmen
a-1) Leichte Korrosion ohne die Funktion zu beeinträchtigen
X
X
a-2) Fortgeschrittene Korrosion, die zum Ausfall führt
X
X
b-1) Schlecht ausgeführte Schweissung, die die Funktion nicht beeinträchtigt
X
X
b-2) Nicht genehmigte Schweissung
X
X
c-1) Erheblicher Verschleiss, der die Funktionsweise nicht beeinträchtigt
X
X
c-2) Erheblicher Verschleiss, der zum Ausfall führt
X
X
d-1) Geringfügige Asymmetrie
X
X
d-2) Erhebliche Asymmetrie
X
X
5.3.2. Schwin­gungsdämp­fer
a-1) Schwingungsdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
X
X
a-2) Schwingungsdämpfer locker
X
X
b) Schwingungsdämpfer beschädigt und Anzeichen für eine erhebliche Leckage oder Funktionsstörung
X
X
a/L) Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen
X
X
L.5.3.2. Schwinge
a-1) Geringfügiges Spiel
X
X
a-2) Erhebliches Spiel
X
X
b-1) Befestigungsschrauben nicht mit dem richtigen Drehmoment angezogen
X
X
b-2) Befestigungsschrauben nicht fest
X
X
b-3) Befestigungsschrauben fehlen
X
X
c) Nicht genehmigte Ausführung
X
X
d-1) Leichte Korrosion ohne die Funktion zu beeinträchtigen
X
X
d-2) Fortgeschrittene Korrosion, die zum Ausfall führt
X
X
e-1) Leichte Verformung ohne die Funktion zu beeinträchtigen
X
X
e-2) Erhebliche Deformation
X
X
5.3.2.1. Wirksamkeit der Dämpfung (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts
X
X
b) Mindestwerte nicht erreicht
X
X
5.3.3. Drehstä­be, Füh­rungs­lenker, Dreieck­lenker und Auf­hängungsarme
a-1) Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
X
X
a-2) Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
b-1) Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert
X
X
b-2) Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen
X
X
c-1) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
c-2) Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System nicht funktionstüchtig
X
X
5.3.4. Aufhän­gungsgelen­ke
a-1) Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt
X
X
a-2) Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigt
X
X
b-1) Staubabdichtung stark verschlissen
X
X
b-2) Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen
X
X
5.3.5. Luftfederung
a) Keine Funktion
X
X
b-1) Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde
X
X
b-2) Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt
X
X
c) Hörbare Systemleckage
X
X

6. Fahrgestell und daran befestigte teile

6.1. Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1. Allgemeiner Zu­stand
a-1) Längs- oder Querträger des Rahmens leicht rissig oder verformt
X
X
a-2) Längs- oder Querträger des Rahmens stark rissig oder verformt
X
X
b-1) Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher
X
X
b-2) Mehrzahl der Befestigungen locker; Festigkeit der Teile unzureichend
X
X
c-1) Übermäßig korrodiert, sodass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird
X
X
c-2) Festigkeit der Teile unzureichend
X
X
a/L) Kontrolle nicht möglich. (z.B.: unsauber, hygienische Gründe, ...)
X
X
b/L) Nicht genehmigte Schweissung am Fahrgestell oder Rahmen
X
X
L.6.1.1. Abschlepp-Vorrichtung vorne /hinten nur zu diesem Zweck
a) Leicht beschädigt ohne Einfluss auf den Gebrauch
X
X
Schwer beschädigt - Einfluss auf den Gebrauch
X
X
b) Befestigung nicht genehmigt
X
X
c) Ungenügende Festigkeit
X
X
d) Fehlt
X
X
6.1.2. Auspuffrohre und Schalldämpfer
a) Auspuffanlage unsicher oder undicht
X
X
b-1) Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastraum ein
X
X
b-2) Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen
X
X
6.1.3. Kraftstoff­tank und Kraft­stoffleitungen (einschl. Hei­zungskraftstoff­tank und Leitun­gen)
a) Tank oder Leitungen unsicher, dadurch besondere Brandgefahr
X
X
b-1) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel
X
X
b-2) Brandgefahr; übermäßiger Austritt gefährlicher Stoffe
X
X
c-1) Leitungen angescheuert
X
X
c-2) Leitungen beschädigt
X
X
d) Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei
X
X
e)

Brandgefahr aufgrund von

  • Kraftstoffaustritt
  • mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff
  • Zustand des Motorraums
X
X
f) LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß, Teil des Systems defekt (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a/L) Bescheinigung des LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem: Abgelaufen/fehlerhaft/nicht vorschriftsgemäß
X
X
6.1.4. Stoßstangen, seitli­cher und hinterer Unterfahrschutz
a-1) Locker oder beschädigt, Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt
X
X
a-2) Teile können abfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt
X
X
b) Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
6.1.5. Reserveradhalter (falls montiert)
a) Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand
X
X
b) Reserveradhalter gebrochen oder unsicher
X
X
c-1) Reserverad unsicher am Halter befestigt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Abfallens des Reserverads
X
X
6.1.6. Mechanische Ver­ bindungs- und Abschleppein­richtungen
a-1) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb)
X
X
a-2) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb)
X
X
b-1) Bauteil übermäßig abgenutzt
X
X
b-2) Unterhalb des Verschleißmaßes
X
X
c-1) Befestigung schadhaft
X
X
c-2) Befestigung locker, dadurch sehr große Gefahr des Herunterfallens
X
X
d) Sicherungsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei
X
X
e) Anzeigeeinrichtung für die geschlossene und gesicherte Stellung funktioniert nicht
X
X
f-1) Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Verwendung)
X
X
f-2) Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Verwendung)
X
X
g-1) Sicherheitskritische Veränderung (sekundäre Teile) (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
g-2) Sicherheitskritische Veränderung (primäre Teile) (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
h) Verbindungseinrichtung zu schwach
X
X
a/L) Anhängerkupplung/Sattelplatte nicht genehmigte Ausführung
X
X
b/L) Herstellerschild der Anhängerkupplung/Sattelplatte fehlt oder ist unleserlich
X
X
6.1.7. Kraftübertragung
a-1) Sicherungsbolzen locker oder fehlen
X
X
a-2) Sicherungsbolzen locker oder nicht vorhanden mit ernsthafter Gefährdung der Verkehrssicherheit
X
X
b-1) Antriebswellenlager übermäßig abgenutzt Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens
X
X
b-2) Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens
X
X
c-1) Antriebswellengelenke oder Antriebsketten/-riemen übermäßig abgenutzt
X
X
c-2) Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens
X
X
d-1) Flexible Kupplung beschädigt
X
X
d-2) Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens
X
X
e) Welle beschädigt oder verbogen
X
X
f-1) Lagergehäuse gebrochen oder unsicher
X
X
f-2) Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens
X
X
g-1) Staubabdichtung stark verschlissen
X
X
g-2) Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen
X
X
h) Unzulässige Veränderung am Antriebssystem
X
X
a/L-1) Befestigung des Kettenschutz des Motorrades beschädigt ohne Verletzungsgefahr
X
X
a/L-2) Mit Verletzungsgefahr Kettenschutz fehlt.
X
X
b/L-1) Kettenschutz des Motorrades nicht genehmigt ohne Verletzungsgefahr
X
X
b/L-2) Mit Verletzungsgefahr
X
X
c/L-1) Kettenrad des Motorrades leicht abgenutzt ohne Gefahr für Ausfall
X
X
c/L-2) Kettenrad des Motorrades erheblich abgenutzt - Gefahr für Ausfall
X
X
d/L-1) Kettenrad des Motorrades leicht beschädigt ohne Gefahr für Ausfall
X
X
d/L-2) Kettenrad des Motorrades erheblich beschädigt - Gefahr für Ausfall
X
X
e/L-1) Kupplung funktioniert nicht progressiv
X
X
e/L-2) Betätigungsweg zu lang
X
X
f/L) Kupplungspedal nicht genehmigt
X
X
g/L) Getriebe: Befestigung in schlechtem Zustand, offensichtlich schwer beschädigt
X
X
6.1.8. Motorbe­festigungen
a-1) Befestigungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt
X
X
a-2) Befestigungen locker oder gebrochen
X
X
6.1.9. Motorleistung (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Steuerung verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens
X
X
b) Motor verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens
X
X

6.2. Führerhaus und Karosserie

6.2.1. Zustand
a-1) Verkleidung oder Bauteil locker oder beschädigt und Gefahr von Verletzungen
X
X
a-2) Gefahr des Herabfallens
X
X
b-1) Karosseriesäule unsicher
X
X
b-2) Stabilität beeinträchtigt
X
X
c-1) Eindringen von Motor- oder Abgasen
X
X
c-2) Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen
X
X
d-1) Sicherheitskritische Veränderung (?)„Sicherheitskritische Veränderung“ verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
X
X
d-2) Ungenügender Abstand zu rotierenden oder bewegten Teilen und ungenügende Bodenfreiheit
X
X
L.6.2.1 Agregateträger
a-1) Geringfügiges Spiel ohne Ausfallgefahr
X
X
a-2) Erhebliches Spiel ohne Ausfallgefahr
X
X
a-3) Erhebliches Spiel mit Ausfallgefahr
X
X
b-1) Nicht genehmigte Befestigung
X
X
b-2) Befestigung fehlerhaft
X
X
c-1) Geringfügige Verformung die die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt
X
X
c-2) Erhebliches Verformung die die Wirksamkeit beeinträchtigt
X
X
d-1) Schlecht ausgeführte Schweiβung ohne Ausfallgefahr
X
X
d-2) Nicht genehmigte Schweiβung
X
X
6.2.2. Aufbau
a-1) Karosserie oder Führerhaus unsicher
X
X
a-2) Stabilität beeinträchtigt
X
X
b) Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell
X
X
c-1) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, falls symmetrisch
X
X
c-2) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, sodass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet ist
X
X
d-1) Befestigungspunkte der selbsttragenden Karosserie übermäßig korrodiert
X
X
d-2) Stabilität beeinträchtigt
X
X
L.6.2.2. Beiwagen
a-1) Geringfügiger Rost der die Festigkeit des Ganzen nicht beeinträchtigt
X
X
a-2) Erheblicher Rost der die Festigkeit des Ganzen beeinträchtigt
X
X
b-1) Leichte Beschädigung die keinen Einfluss auf die Sicherheit hat
X
X
b-2) Beschädigung die einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit hat
X
X
c) Befestigung beschädigt oder nicht genehmigt
X
X
d) Nicht genehmigte Ausstattung
X
X
e-1) Geringfügige Verformung die keinen Einfluss auf die Sicherheit hat
X
X
e-2) Erhebliche Verformung die einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit hat
X
X
6.2.3. Türen und Tür­anschläge
a) Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei
X
X
b-1) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren)
X
X
b-2) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Drehtüren)
X
X
c-1) Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm schadhaft
X
X
c-2) Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm fehlen oder sind locker
X
X
L.6.2.3. Motorrad Rahmen
a-1) Leichte Beschädigung die keinen Einfluss auf die Sicherheit hat
X
X
a-2) Schwere Beschädigung die einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit hat
X
X
b-1) Befestigungsschrauben nicht mit dem richtigen Drehmoment angezogen oder leicht beschädigt
X
X
b-2) Befestigungsschrauben nicht fest oder fehlen
X
X
c-1) Leichte Verformung des Rahmens die keinen Einfluss auf das Verhalten des Motorades hat
X
X
c-2) Erhebliche Verformung des Rahmens die Einfluss auf das Verhalten des Motorades hat
X
X
d-1) Schlecht ausgeführte Schweiβung ohne Ausfallgefahr
X
X
d-2) Rissige Schweiβungen auf nicht sicherheitsrelevanten Teilen
X
X
d-3) Nicht genehmigte Schweissung
X
X
L.6.2.4. Mo­toradverklei­dung
a) Vorhandensein eines Elements das die Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer verschärfen könnte
X
X
b) Vorhandensein eines Elements das scharfkantisch, spitz oder schneidend ist
X
X
c-1) Geringfügige Beschädigung (Risse, Brüche)
X
X
c-2) Erhebliche Beschädigung mit Gefahr für die Sicherheit
X
X
d) Nicht genehmigter Typ
X
X
e-1) Befestigung geringfügig beschädigt oder ungenügend fest ohne Gefahr für die Sicherheit
X
X
e-2) Befestigung schwer beschädigt oder ungenügend fest mit Gefahr für die Sicherheit
X
X
6.2.4. Boden
a-1) Boden unsicher oder schwer beschädigt
X
X
a-2) Stabilität unzureichend
X
X
6.2.5. Fahrersitz
a-1) Sitzstruktur defekt
X
X
a-2) Sitz locker
X
X
b-1) Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei
X
X
b-2) Sitz nicht einrastbar/Rückenlehne kann nicht festgestellt werden
X
X
6.2.6. Andere Sitze
a-1) Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile)
X
X
a-2) Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile)
X
X
b-1) Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-2) Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß
X
X
a/L) Anzahl der Sitze entspricht nicht denen auf dem Zulassungsdokument
X
X
6.2.7. Betäti­gungseinrich­­tungen
a-1) Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei
X
X
a-2) Sicherer Betrieb beeinträchtigt
X
X
6.2.8. Trittstu­fen/Einstieg
a-1) Stufe oder Sprosse unsicher
X
X
a-2) Stabilität unzureichend
X
X
b) Zustand von Stufe oder Sprosse birgt Verletzungsgefahr für Nutzer
X
X
6.2.9. Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
a) Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt
X
X
b-1) Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-2) Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt
X
X
c-1) Hydraulische Einrichtung undicht
X
X
c-2) Übermäßiger Austritt gefährlicher Stoffe
X
X
6.2.10. Radab­deckungen (Kotflügel), Spritzschutz­vor­richtung
a-1) Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
X
a-2) Können Verletzungen verursachen; Gefahr des Herabfallens
X
X
b-1) Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz)
X
X
b-2) Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen)
X
X
c-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
c-2) Unzureichende Abdeckung der Reifenlauffläche
X
X
6.2.11. Ständer
a) Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
X
b) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
c) Gefahr des Aufklappens während der Fahrt
X
X
6.2.12. Griffe und Fuß­stützen
a) Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
X
b) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
L.6.2.5. Werbung auf dem Taxi
a) Werbung nicht vorschriftsgemäβ auf der Karosserie
X
X
b) Werbung auf den Fenstern angebracht.
X
X

7. Sonstige ausstattungen

7.1. Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1. Montage­sicherheit der Sicherheitsgur­te/Gurt­­schlösser
a-1) Verankerungspunkt schwer beschädigt
X
X
a-2) Stabilität beeinträchtigt
X
X
b) Verankerung locker
X
X
7.1.2. Zustand der Sicher­ heitsgurte/Gurt­schlösser
a) Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert
X
X
b-1) Sicherheitsgurt beschädigt
X
X
b-2) Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung
X
X
c) Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
d) Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei
X
X
e) Retraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei
X
X
7.1.3. Gurtkraft­begrenzer
a) Kraftbegrenzer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet
X
X
b) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
7.1.4. Gurtstraffer
a) Gurtstraffer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet
X
X
b) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
7.1.5. Airbag
a) Airbags fehlen offensichtlich oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet
X
X
b) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
c) Airbag offensichtlich nicht funktionstüchtig
X
X
7.1.6. Zusätzliche Rück­ haltesysteme (SRS)
a) SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
X
X
b) System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
X
L.7.1. Sicherheits weste
a) Fehlt
X
X
b) Nicht vorschriftsgemäß
X
X
7.2. Feuerlö­scher (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Fehlt
X
X
b-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-2) Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.)
X
X
L.7.2. Taximeter
a) Nicht genehmigt
X
X
b) Fehlt
X
X
7.3. Schlös­ser/Sperren und Diebstahlsi­cherungen
a) Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs
X
X
b-1) Defekt
X
X
b-2) Sperrt oder blockiert unbeabsichtigt
X
X
7.4. Warndrei­eck (falls vorge­schrieben) (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Fehlt oder ist unvollständig
X
X
b) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
7.5. Verbands­kasten (falls vorgeschrieben) (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
7.6. Unterleg­keil(e) (falls vorgeschrie­ben) (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche Abmessungen
X
X
7.7. Akustische Warnvor­ richtung
a-1) Funktioniert nicht ordnungsgemäß
X
X
a-2) Keine Funktion
X
X
b) Betätigungseinrichtung unsicher
X
X
c-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
c-2) Erzeugter Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden
X
X
7.8. Geschwin­digkeitsmes­ser
a-1) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Fehlt (falls vorgeschrieben)
X
X
b-1) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
X
b-2) Keine Funktion
X
X
c-1) Keine ausreichende Beleuchtung
X
X
c-2) Keine Beleuchtung
X
X
7.9. Kontrollge­rät (falls einge­baut/vorge­schrieben)
a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) Keine Funktion
X
X
c) Verplombung schadhaft oder fehlt
X
X
d) Einbauschild fehlt, ist unleserlich oder veraltet
X
X
e) Offensichtlich unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich
X
X
f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern
X
X
7.10. Geschwin­digkeits­ be­grenzer (falls eingebaut/ vor­geschrieben)
a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) Offensichtlich keine Funktion
X
X
c) Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)
X
X
d) Verplombung schadhaft oder fehlt
X
X
e) Einbauschild fehlt oder ist unleserlich
X
X
f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern
X
X
7.11. Kilometer­zähler (falls vor­handen) (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen
X
X
b) Offensichtlich keine Funktion
X
X
7.12. Fahrdyna­mikregelung (Elektronisches Stabili­tätspro­gramm, ESP) (falls eingebaut/vorge­schrieben)
a) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt
X
X
b) Kabel beschädigt
X
X
c) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt
X
X
d) Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei
X
X
e) ESP-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
X
X
f) System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle
X
X

8. Umweltbelastung

8.1. Geräuschpegel

8.1.1. Geräuschdämp­fungssystem
a) Geräuschpegel übersteigt den in den Vorschriften festgelegten Maximalwert (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-1) Ein Bauteil des Geräuschdämpfungssystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart verändert, dass der Geräuschpegel beeinträchtigt wird
X
X
b-2) Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt
X
X

8.2. Auspuffemissionen

8.2.1. Emissionen von Fremdzündungsmotoren

8.2.1.1. Abga­snach­ behand­lungssystem
a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich beschädigt
X
X
b) Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen
X
X
8.2.1.2. Gasförmige Emis­sionen
a) Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe
X
X
b)

Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen:

  • 1) bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem:

    • 4,5%, oder
    • 3,5%

    je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.

  • 2) bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem:

    • bei Leerlauf des Motors: 0,5%
    • bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3% oder
    • bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (?)Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
    • bei erhöhter Leerlaufdrehzahl:: 0,2%

    je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.

X
X
c) Lambda-Koeffizient außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben
X
X
d) Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt erhebliche Störung an
X
X

8.2.2. Emissionen von Selbstzündungsmotoren

8.2.2.1. Abgas­nach­behand­lungssystem
a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich beschädigt
X
X
b) Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen
X
X
8.2.2.2. Abgastrübung Fahrzeuge, die vor dem 1. Ja nuar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen
a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den Vorschriften genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden (?)Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde. : Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert
X
X
b)

Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die Verwendung von Referenzwerten in den Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. nicht vorgesehen ist:

  • Saugmotoren: 2,5 m-1
  • Turbomotoren: 3,0m-1
  • bei gemäß den einschlägigen Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist. bezeichneten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen, 1,5 m-1 (?)Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. oder 0,7 m-1 (?)Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde. Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
X
X

8.3. Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

Funkentstörung (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a) Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
L.8.2 Zustand Motor.
Messung der Abgaswerte nicht möglich
X
X
L.8.3. Rauchentwicklung
a) Rauchausstoß
X
X
b) Überhöhter Rauchausstoß
X
X

8.4. Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1. Flüssig­keitsverlust
a-1) Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt (außer Wasser), der eine Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kann
X
X
a-2) Anhaltende und eine ein sehr hohes Risiko darstellende Tropfenbildung
X
X

9. Zusätzliche prüfungen bei fahrzeugen (zur personenbeförderung) der klassen M² und M³

9.1. Türen

9.1.1. Einstiegs- und Aus­ stiegstüren
a) Mangelhafte Funktion
X
X
b-1) Zustand schadhaft
X
X
b-2) Verletzungsgefahr
X
X
c) Notsteuerung defekt
X
X
d) Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft
X
X
e-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
e-2) Unzureichende Türbreite
X
X
9.1.2. Notausstiege
a) Mangelhafte Funktion
X
X
b-1) Notausstiegsschilder sind unleserlich
X
X
b-2) Notausstiegsschilder fehlen
X
X
c) Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt
X
X
d-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
d-2) Unzureichende Breite oder Zugang blockiert
X
X
9.2. Trocknungs- und Ent­ frostungsanlage (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Mangelhafte Funktion
X
X
a-2) Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt
X
X
b-1) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahr gastzelle ein
X
X
b-2) Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen
X
X
c) Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft
X
X
9.3. Lüftung und Heizung (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Mangelhafte Funktion
X
X
a-2) Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen
X
X
b-1) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
X
X
b-2) Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen
X
X

9.4. Sitze

9.4.1. Fahrgastsitze (ein­ schließlich Sitze für Begleit­ personal)
a-1) Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch
X
X
a-2) Notausstieg blockiert
X
X
9.4.2. Fahrersitz (zusätzli­ che Anforderungen)
a-1) Sonderausstattung wie z. B. Sonnenblende schadhaft
X
X
a-2) Sichtfeld beeinträchtigt
X
X
b-1) Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-2) Verletzungsgefahr
X
X
9.5. Innenbe­leuchtung und Zielschilder (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Keine Funktion
X
X
9.6. Gänge, Stehplätze
a-1) Boden unsicher
X
X
a-2) Stabilität beeinträchtigt
X
X
b-1) Haltestangen oder Haltegriffe schadhaft
X
X
b-2) Unsicher oder unbenutzbar
X
X
c-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
c-2) Breite nicht ausreichend, zu wenig Platz
X
X
9.7. Treppen und Stufen
a-1) In schadhaftem Zustand
X
X
a-2) In beschädigtem Zustand
X
X
a-3) Stabilität beeinträchtigt
X
X
b) Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei
X
X
c-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
c-2) Stufenbreite zu gering oder übermäßige Stufenhöhe
X
X
9.8. Fahrgast­kommunikati­ onssystem (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) System defect
X
X
a-2) Keine Funktion
X
X
9.9. Hinweiszei­chen (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
a-1) Hinweiszeichen fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich
X
X
b-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b-2) Falsche Angaben
X
X

9.10. Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

9.10.1. Türen
a) Schutzvorrichtungen der Türen für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
9.10.2. Signal­einrichtun­gen und Sonderaus­stattung
a) Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X

9.11. Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

9.11.1. Türen, Rampen und Hebevorrich­tungen
a-1) Mangelhafte Funktion
X
X
a-2) Sicherer Betrieb beeinträchtigt
X
X
b-1) In schadhaftem Zustand
X
X
b-2) Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr
X
X
c-1) Steuerung(en) defekt
X
X
c-2) Sicherer Betrieb beeinträchtigt
X
X
d-1) Warnvorrichtung(en) defekt
X
X
d-2) Keine Funktion
X
X
e) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
9.11.2. Rollstuhl-Rückhal­tesystem
a-1) Mangelhafte Funktion
X
X
a-2) Sicherer Betrieb beeinträchtigt
X
X
b-1) In schadhaftem Zustand
X
X
b-2) Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr
X
X
c-1) Steuerung(en) defekt
X
X
c-2) Sicherer Betrieb beeinträchtigt
X
X
d) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
9.11.3. Signal­einrichtungen und Sonderaus­stattung
a) Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X

9.12. Sonstige Sonderausstattungen (X) (?)(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

9.12.1. Einrich­tungen für die Nahrungszube­reitung
a) Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
b) Einrichtung in so hohem Maße beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre
X
X
9.12.2. Sanitäre Einrich­tungen
a-1) Einrichtung nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Verletzungsgefahr
X
X
9.12.3. Andere Einrich­tungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
a-1) Nicht vorschriftsgemäß (?)„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
X
X
a-2) Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt
X
X
Société Nationale de Circulation Automobile